Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Marineverein Ulm e.V. Der Marineverein Ulm e.V. (nachstehend Marineverein genannt), wurde erstmalig am 1. April 1923 und nach zwischenzeitlicher Auflösung am 1. Februar 1956 wieder gegründet. Er führte zunächst den Namen "Marinejugend Ulm e.V." und wurde am 7. März 2015 in "Marineverein Ulm e.V." umbenannt.

Sitz des Vereins ist Ulm. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer 1038 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele

Der Marineverein bekennt sich zu der im Grundgesetz verankerten freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er will ihre Mitglieder zu verantwortungsbewussten, demokratischen Staatsbürgern unter Wahrung europäischen Kulturguts erziehen.

Der Marineverein erstrebt die Weckung und Förderung des Interesses der Jugend für den völkerverbindenden Seegedanken und die Seefahrt im Allgemeinen, sowie die praktische Ausbildung in der Seemannschaft, im See- und Wassersport und im Seemännischen Fünfkampf.

Der Marineverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Marinevereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Die Mittel des Marinevereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Marineverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Marinevereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Diese genannten Ziele sollen erreicht werden durch:

  1. Planmäßig betriebenen Breitensport und wettkampfmäßigen Leistungssport wie Segeln, Seemännischen Fünfkampf, Rudern, Schwimmen, Leichtathletik und Turnen
  2. Unterrichtung in den verschiedenen Zweigen der Seemannschaft und Navigation durch Vorträge zu Themen der Segel- und Schiffstechnik, des Seerechts und der Seegeschichte, sowie alle mit der Schifffahrt zusammenhängenden Fragen
  3. Gemeinsame Arbeitsleistung zur Erhaltung und Pflege des vorhandenen Vereinseigentums
  4. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
  5. Zusammenarbeit mit anderen anerkannten, steuerbegünstigten Jugendorganisationen und Vereinen

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Marineverein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Darüber hinaus ist der Marineverein dem Landesverband Marine-Jugend Baden-Württemberg e.V. angeschlossen und damit Bestandteil der Deutschen Marine-Jugend e.V..

Der Marineverein kann Mitglied in anderen anerkannten Organisationen werden, wenn dies dem in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck förderlich ist. Über eine solche Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand. Der Beschluss ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.

§4 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Marinevereins werden ausschließlich durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Marineverein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§5 Gliederung des Vereins

Die Bildung einer Abteilung innerhalb des Vereins ist jederzeit möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Abteilung in ihrem Charakter der Zielrichtung und der Satzung des Marinevereins entspricht.

über die Neubildung einer Abteilung entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.

Jede Abteilung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr von der Hauptversammlung zugewiesen werden. Sie hat diese Aufgaben im Rahmen der Satzung zu pflegen und die Ziele des Vereins zu fördern.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Es werden unterschieden:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Zu 1: Mitglied kann jede natürliche Person vom 6. Lebensjahr an werden, sofern sie sich zu den in der Satzung niedergelegten Zielen bekennt und sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird nach einer Probezeit von 3 Monaten durch Beschluss des Vorstands wirksam. Bei Minderjährigen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des Erziehungsberechtigten der schriftlichen Anmeldung beizufügen.

Zu 2: Förderndes Mitglied des Marinevereins kann jede natürliche Person, jede im Handelsregister eingetragene Firma und jede juristische Person werden, wenn sie sich zu den Aufgaben des Marinevereins bekennen und zur Zahlung eines vom Vorstand festzusetzenden Mindestbeitrag verpflichten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

Zu 3: Zu Ehrenmitgliedern des Marinevereins können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt in einer Mitgliederversammlung und erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  4. Auflösung des Vereins

Zu 1: Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

Zu 2: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in grober Weise verstößt, den Interessen des Marinevereins entgegenarbeitet. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. über den Einspruch wird in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

Ausgeschiedene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. Die Einrichtungen des Marinevereins entsprechend der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
  2. An allen Veranstaltungen des Marinevereins teilzunehmen
  3. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen gemäß dieser Satzung teilzunehmen
  4. Auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn diese 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich:

  1. Die Satzung des Marinevereins zu befolgen
  2. Nicht gegen die Interessen des Marinevereins zu handeln
  3. Die angesetzten übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen
  4. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinsordnungen einzuhalten
  5. Den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich und regelmäßig spätestens 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung zu bezahlen

§10 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon ob die Sendung als Unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift.

Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Antragsfrist endet 5 Tage vor der Jahreshauptversammlung.

Die Jahreshauptversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Erteilen von Entlastung des Vorstands
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Beschlussfassung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds
  10. Die Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Abstimmung genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  3. Dem Kassenwart
  4. Dem Schriftführer
  5. Den Jugendvertretern

Alle Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Jugendvertreter müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand kann nach Bedarf und Beschluss der Jahreshauptversammlung durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten Der Marineverein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§13 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Marinevereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens.
  2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstands ein, wie auch Mitgliederversammlungen und leitet diese.
  3. Der Kassenwart sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die Kassengeschäfte und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.
  4. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass keine Ausgaben gemacht werden, die nicht durch den Kassenbestand gedeckt sind.
  5. Der Schriftführer fertigt über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist.
  6. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand sachkundiger Mitglieder bedienen. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht.
  7. Die Veräußerung oder Belastung von Vereinsvermögen ist dem Vorstand nicht gestattet. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§14 Ausschuss

Der Ausschuss dient der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Die Ausschuss-Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung ernannt.

§15 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

Die Jugend des Marinevereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Jugendvertreter oder –vertreterin wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben zweimal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen und darüber bei der Jahreshauptversammlung einen Bericht vorzulegen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen voll geschäftsfähig sein.

§17 Auflösung

Die Auflösung des Marinevereins kann nur in einer zur diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Marinevereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen,

  1. an den Stadtjugendring Ulm e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung gemäss den Aufgaben und Zielen von §2 der vorliegenden Satzung.

§18 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Vorgaben des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt der gültigen Satzung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

§19 Schlussbestimmung

Die Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Jahresversammlung am 7. März 2015 beschlossen worden.